Buchung - Autovermietung Schindler

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Geschäftsbedingungen
I. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör und Gebrauch.
2. Mietpreis schließt ein:
- Wartungsdienst, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen
3. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß der jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: mindestens  1 Million
Teilkaskoversicherung: diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden (Glas- und Wildschäden mit der in § 13 Abs.9AKB vorgeschriebenen Selbstbeteiligung)
4. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standortes des Fahrzeuges nicht möglich, erstattet der Vermieter dem Mieter nachgewiesene Kosten.
5. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbeitrag von 100,00 € ohne weiteres, wegen größeren Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. IV dieser Bestimmungen haftet.
6. Nutzlast
Genaue Nutzlast siehe Kfz- Schein.
7. Führerschein bzw. gesetzl. Bestimmungen
Der Fahrer muss einen gültigen Führerschein besitzen, welcher mindestens ein Jahr alt sein muss. Unsere LKWs bis 7,49 t unterliegen nicht dem Sonntagsfahrverbot. Bitte beachten sie bei der Benutzung der LKWs die Einhaltung der Gesetzbestimmungen, wie z. B. den Gebrauch des Fahrtenschreibers (Diagrammscheibe) und der Ladepapiere sowie Geschwindigkeitsbegrenzungen.
II. Pflichten des Mieters
1.Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuhalten. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nach weiß offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist bzw. eine geringere Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadenersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist.
Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
2. Zahlungspflicht
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreis mindestens jedoch 100,00 € verlangen.
3. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter  begünstigenden Bestimmungen des angeschlossenen Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
4. Obhutpflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten. sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
5. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch sowie sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebiets sind nur mit einer Auslandsfahrtengenehmigung des Vermieters zulässig.
6.Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall in jeden Fall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.b. mit Hilfe von Zeugen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Brand-, Entwendung- oder Unfallfluchtschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
7. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer Haftung gemäß Nr. IV dieser Bedingung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen, und zwar bei Überschreitung von 30 Minuten bis 6 Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter ( d.h. Er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).Keine Haftung bei Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe .Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens insbesondere bei Alkohol- und /oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entfällt die Haftungsbeschränkung ersatzlos Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeck bar ist.
IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie
a.) Sachverständigenkosten
b) Abschleppkosten
c.) Wertminderung
d.) Mietausfallkosten
Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus groben Versschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß Nr. II 6 dieser Berechtigung verstoßen hat. Keine Haftungsbeschränkung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Alkohol, Tabletten oder Drogen bedingter Fahruntüchtigkeit und Unfallflucht. Bei der Anmietung eines LKWs haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstandene Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
V. Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung eines Fahrzeuges gilt die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten- vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet- gemäß §558, §225 BGB.
VI. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden. dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warn Ring an Dritte weitergegeben werden, wenn
a.) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind;
b.) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 2 Stunden der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird;
c.) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden.
VII. Gerichtstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder seinen Wohnort oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.

Einverständniserklärung in die Erhebung und Verarbeitung von Daten durch
Firma Schindler GmbH, Wölsauer Str. 1 , 95615 Marktredwitz

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Kontakt.
Beschwerden, Auskunftsfragen und andere Anliegen sind an folgende Stellen zu richten:
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8.Stornogebühren
- Stornierung bis 14 Tage vor Mietbeginn kostenfrei
- vom 14 . Tag – 8 Tage vor Mietbeginn 10 %
- vom 8. Tag – 3 Tage vor Mietbeginn 30%
- vom 3. Tage bis zur Anmietung 90 %


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